Die kundgegebene Tatsache muss außerdem objektiv unwahr sein. Ein Beispiel hierfür wäre die Behauptung “Herr Schmidt schlägt seine Frau.”, wobei Herr Schmidt in Wirklichkeit alleinstehend ist. Schließlich muss der Täter die unwahre Tatsache gegenüber einem Dritten (und nicht dem Opfer) kundtun.
Auf den ersten Blick gleichen sich die Tatbestände der Üblen Nachrede und der Verleumdung. In beiden Fällen geht es darum, dass jemand eine nicht zu beweisende Tatsachenbehauptung über eine dritte Person äußert, die darauf abzielt, die kommentierte Person in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen oder verächtlich zu machen. Zusammenfassend gesagt:
Eine Tatsache – die in irgendeiner Weise negativ ist – wird über eine weitere Person verbreitet und diese Tatsache kann nicht bewiesen werden.

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