Wie wehrt man sich am besten gegen eine Verleumdung? Was ist der Unterschied zwischen übler Nachrede und Verleumdung?
Mithilfe einer einstweiligen Verfügung kann man als Geschädigter binnen weniger Tage eine Art Sofortschutz gegen
Verunglimpfungen und andere
ehrverletzende Äußerungen erwirken. Sie ist beim zuständigen Gericht zu beantragen. Eine solche Verfügung ist empfehlenswert, wenn durch andauernde Verleumdung große finanzielle Schäden zu entstehen drohen. Da Gerichtsprozesse im Regelfall lange dauern, kann man so die Verleumdung rasch unterbinden.
Wenn Sie wissen, wer schlecht über Sie spricht, dann konfrontieren Sie diese Person in einem direkten Gespräch. Fragen Sie den Verursacher frei heraus, warum er sich so verhält. Treten Sie dabei souverän und sachlich auf. So machen Sie klar, dass Sie sich nicht in die Opferrolle drängen lassen.
In der strafrechtlichen Praxis ist die Abgrenzung zwischen der
Verleumdung und einer
üblen Nachrede nach
§ 186 StGB nicht immer einfach - dies liegt daran, dass es auch bei der üblen Nachrede zur Äußerung einer ehrverletzenden oder verächtlichen Tatsache kommt. In der Rechtsprechung ist es daher durchaus üblich, dass eine Handlung beide Tatbestände erfüllt und somit ein Fall der Idealkonkurrenz nach § 52 StGB vorliegt.
Die planmässig erbrachte Verleumdung ergibt eine Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder eine Geldstrafe von mindestens 30 einkommens-/vermögensabhängigen Tagessätzen. Strafmilderung ist möglich, wenn der Täter seine Äusserung vor Gericht als unwahr zurückzieht; dieser Rückzug wird dem Opfer urkundlich bestätigt.
Laut dem Gesetzbuch kann die üble Nachrede wie viele andere Straftaten nicht zeitlich unbegrenzt verfolgt und dementsprechend bestraft werden. Die Verjährungsfrist beträgt hier drei Jahre, was bedeutet, dass nach Ablauf dieser Zeit kein Verfahren mehr stattfindet. Der Beschuldigte muss in diesem Fall keinen negativen Entscheid vom Richter fürchten.
Vor Ablauf der drei Jahre regelt die Staatsanwaltschaft jedoch jeden Vorfall, der den Bedingungen im Strafgesetzbuch entspricht. Bei Beschimpfung und Verleumdung gilt die Verjährungsfrist ebenfalls, sodass der Täter auch hier nach drei Jahren kein Urteil mehr befürchten muss.
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