Auswirkungen auf die Bestimmung der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht hat
auch die Frage, ob es sich bei der betroffenen Person um eine solche des öffentlichen Lebens
handelt. Wer sich als Prominenter oder Politiker gezielt in die Öffentlichkeit begibt oder wer im
politischen Wettstreit gezielt versucht, die Meinungsbildung zu beeinflussen, muss ein größeres
Interesse der Öffentlichkeit an seiner Person hinnehmen.11 In diesem Fall tritt der Ehrenschutz
hinter der Meinungsfreiheit zurück.
Der Persönlichkeitsschutz wird vor allem dann hintenangestellt, wenn sich Äußerungen auf Gegenstände des öffentlichen Interesses beziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt im öffentlichen Leben insoweit eine Vermutung für die Freiheit der Rede.12
Dies resultiert daraus, dass die Kommunikation einen Prozess darstellt, an dem stets mehrere
Personen beteiligt sind, die abwechselnd die Rollen des Kommunikators, Mediators und Rezipienten einnehmen.
Quelle: https://www.bundestag.de
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